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Der Gemeinderat der Gemeinde Inzersdorf-Getzersdorf hat in seiner Sitzung am 29.09.2015 folgende
für den Friedhof der Gemeinde Inzersdorf-Getzersdorf in der Katastralgemeinde Inzersdorf ob der Traisen beschlossen:
§ 1 Arten der Friedhofsgebühren
Für die Benützung des Gemeindefriedhofes werden eingehoben: a) Grabstellengebühren b) Verlängerungsgebühren c) Beerdigungsgebühren d) Enterdigungsgebühren e) Gebühren für die Benützung der Leichenkammer (Kühlanlage) f) Gebühren für die Benützung der Aufbahrungshalle g)
§ 2 Grabstellengebühren
(1) Die Grabstellengebühr für die Überlassung des Benützungsrechtes auf 10 Jahre bei Erdgrabstellen und bei sonstigen Grabstellen beträgt für
a) Erdgrabstellen: 1. Einzelgräber für zwei Leichen oder Urnen € 200,00 2. Doppelgräber für vier Leichen oder Urnen € 400,00 3. Dreifachgräber für sechs Leichen oder Urnen € 550,00 4. für Kindergräber € 100,00
b) sonstige Grabstellen: 1. Grüfte für 3 Leichen und Urnen € 600,00 2. Urnennische für 2 Urnen oder Aschenkapseln € 200,00
§ 3 Verlängerungsgebühren
(1) Für Erdgrabstellen und sonstige Grabstellen, für die ein erstmaliges Benützungsrecht mit der Dauer von 10 Jahren festgesetzt wurde, wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit dem gleichen Betrag festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.
§ 4 Beerdigungsgebühren
(1) Die Beerdigungsgebühr (für das Öffnen und Schließen der Grabstelle und die Bereitstellung des Versenkungsapparates) beträgt bei a) Beerdigung einer Leiche in einem Erdgrab € 600,00 b) Beerdigung einer Urne/Aschenkapsel in einem Erdgrab für Leichen € 150,00 d) Beisetzung einer Leiche in einer Gruft € 900,00 e) Beisetzung einer Urne/Aschenkapsel in einer Urnennische € 100,00
(2) Die Beerdigungsgebühr von Leichen von Kindern beträgt die Hälfte der in Absatz 1 festgesetzten Gebührensätze.
(3) Bei Erdgräbern mit Deckel (blinde Gruft) erhöht sich die jeweilige Gebühr nach Absatz 1 um € 450,00.
§ 5 Enterdigungsgebühr
Die Enterdigungsgebühr für die Enterdigung einer Leiche beträgt das Zweifache der jeweiligen Beerdigungsgebühr.
§ 6 Gebühren für die Benützung der Aufbahrungshalle und der Leichenkammer (Kühlanlage)
Die Gebühr für die Benützung der Aufbahrungshalle und der Leichenkammer (Kühlanlage) beträgt für den ersten angefangenen Tag € 25,00 für jeden weiteren Tag € 12,50
§ 7 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Diese Friedhofsgebührenordnung wird mit dem Monatsersten rechtswirksam, der dem Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist zunächst folgt.
Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 12.12.2002 außer Kraft.
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