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Richtlinien lt. Gemeinderatsbeschluss vom 9.7.2014:
Die „Beihilfe an Bauwerber“ wird als einmalige, nicht rückzahlbare Förderung der Gemeinde in der Höhe von € 3.000,00 an Familien oder Einzelpersonen gewährt, die ein Gebäude zur Wohnnutzung mit der Absicht errichten, den Hauptwohnsitz in der Gemeinde Inzersdorf-Getzersdorf zu begründen.
Grundlage für die Gewährung ist ein Bezug zur entrichteten Aufschließungsabgabe für das gegenständliche Grundstück und die erstmalige Errichtung eines Wohngebäudes mit Hauptwohnsitzbegründung in der Gemeinde Inzersdorf-Getzersdorf. Bei der Abteilung eines bereits bebauten Grundstückes besteht ein Anspruch auf die „Beihilfe an Bauwerber“, wenn für das abgeteilte, neu geschaffene Grundstück eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe entrichtet wurde und erstmalig ein Wohngebäude mit Hauptwohnsitzbegründung auf diesem errichtet wurde. Kein Anspruch haben Bauwerber, die auf einem Grundstück ein Wohngebäude errichten, das vor dem 1. Jänner 1970 zum Bauplatz erklärt wurde bzw. mit einem Nicht-Wohngebäude bebaut ist und aus diesem Grund kein Bezug zu einer entrichteten Aufschließungsabgabe herzustellen ist.
Die Auszahlung der Förderung erfolgt mit Fertigstellung des Bauvorhabens nach § 30 NÖ Bauordnung und Hauptwohnsitz-anmeldung gemäß § 3 Meldegesetz.
Gemäß § 35 Ziff. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973 überträgt der Gemeinderat die Zuständigkeit für die Bewilligung der Beihilfe an den Bürgermeister.
Für eine von dieser Richtlinie abweichende Förderung fällt die Zuständigkeit an den Gemeinderat zurück.
Auf die „Beihilfe an Bauwerber“ besteht kein Rechtsanspruch. Der Gemeinderat behält sich das Recht vor, in bestimmten Fällen keine Förderung oder eine andere Förderhöhe zu gewähren.
Inkrafttreten: Die neuen Richtlinien treten mit 10.07.2014 (dem der Beschlussfassung folgenden Tag) in Kraft. Die Richtlinie zur Beihilfe an Bauwerber lt. Gemeinderatssitzung vom 21.11.2011 (TOP 6) wird mit diesem Beschluss außer Kraft gesetzt.
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